Damit möglichst vielen Kindern der Zugang zu unseren Bildungsangeboten ermöglicht werden kann, haben wir uns für das Modell eines einkunftsabhängigen Schulgeldes entschieden.
Schulgeld
Jahresbrutto-Einkünfte | | Monatliches Schulgeld |
unter 50.000 €* | | 109 bis 640 € |
ab 50.000 € | | 711 € |
ab 80.000 € | | 754 € |
ab 130.000 € | | 951 € |
* Siehe Regelung für Familien mit Einkünften unter 50.000 Euro.
Als Jahresbrutto-Einkünfte gelten die Summen der „positiven Einkünfte“ beider Sorgeberechtigter aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Schuljahresbeginn (für das Schuljahr 2022/23 würden wir beispielsweise das Einkommen des Jahres 2020 zugrunde legen). Ein Ausgleich mit „negativen Einkünften“ (z.B. bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung) ist nicht möglich. Als Nachweis für Jahresbrutto-Einkünfte bis 130.000 Euro p.a. dient ein Einkommenssteuerbescheid oder – wenn dieser noch nicht vorliegt – ein anderer vorläufiger Nachweis (z.B. die Lohnsteuerbescheinigung). Sofern Eltern in die höchste Einkünftekategorie fallen, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Einkommensnachweisen.
Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag zahlbar in zwölf Monatsraten, die erstmalig zum Schuljahresbeginn am 1. August eines jeden Jahres anfallen.
Verwaltungsgebühr
Die Verwaltungsgebühr beträgt das 2,5-fache des monatlichen Schulgeldes und ist mit Abschluss des Schulvertrages zu zahlen.
Geschwisterrabatt
Für das älteste Kind ist das volle monatliche Schulgeld zu zahlen. Das zweitälteste Kind erhält einen Rabatt von 25%, beim drittältesten Kind reduziert sich das Schulgeld auf die Hälfte, das viertälteste und alle weiteren Kinder erhalten eine Reduktion des Schulgelds um 75%.
Treuebonus
Nach 5 Jahren Phorms-Zugehörigkeit erhalten Eltern ab dem 6. Jahr einen 10%igen Treuerabatt auf das Schulgeld. Wenn das Kind unseren Campus 10 Jahre lang besucht hat, erhöht sich der Treuerabatt auf 20%. Für Quereinsteiger in die 7. Klasse unseres Gymnasiums beginnt der 10% Treuebonus abweichend bereits nach dem vollendeten vierten Jahr, d.h. ab Klasse 11.
Verpflegung
Wenn Schüler*innen des Gymnasiums ein warmes Mittagessen erhalten möchten, ist dies nach vorheriger Anmeldung beim Caterer, der auch das Essen für die Kindergarten- und Grundschulkinder bietet, möglich. Die Kosten dafür sind direkt an den Caterer zu bezahlen.
Sonstige Kosten
Zu den aufgeführten Beiträgen kommen Kosten für Lehr- und Lernmaterial, für die verbindliche Schulbekleidung, Ausflüge und Klassenfahrten sowie ggf. für kostenpflichtige Nachmittagskurse hinzu.
Regelung für Familien mit Einkünften unter 50.000 Euro p.a.
Für Eltern mit Jahresbrutto-Einkünften unter 50.000 Euro gilt eine reduzierte Schulgeldregelung. In diesem Fall muss jährlich ein gesonderter, rechtsverbindlicher Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Sorgeberechtigten vorgelegt werden. Die Staffelung für die Grundschule bewegt sich zwischen monatlich 106 Euro und 461 Euro, für das Gymnasium liegt das Schulgeld zwischen 106 Euro und 621 Euro. Im Rahmen dieser Regelung gilt als Verwaltungsgebühr ein einfacher Monatsbeitrag.
Steuerliche Absetzbarkeit
Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).
Hortbeiträge sind ggf. als Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 5 EStG Sonderausgaben). Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für diese Informationen übernimmt Phorms keine Gewähr. Bitte besprechen Sie alle Fragen dazu direkt mit Ihrem Steuerberater.